3. Die genaue Berechnungsart der Gemeindebeiträge ergibt sich gemäss Art. 17 Abs. 4 TourG aus dem Reglement über die Förderung des Tourismus (Tourismusreglement [TourR, RB 70.2415]). Der Anteil der Gemeindebeiträge, der den Anteil am Urner Tourismus widerspiegelt, beträgt 55 Prozent respektive insgesamt Fr. 275'000.-- (Art. 15 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 und 3 lit. c TourG, Art. 16 Abs. 1 TourR). Die Volkswirtschaftsdirektion wählt gemäss Art. 16 Abs. 2 TourR eine dreiköpfige Kommission von Tourismusfachleuten (nachfolgend: Tourismuskommission), die allen Gemeinden entsprechend ihrem Anteil am gesamten Urner Tourismus einen Wert zwischen 1 und 20 zuweist, wobei der Wert von 20 einen sehr