wie folgt zusammen: einem Grundbetrag, der für alle Gemeinden gleich hoch ist (lit. a); einem Betrag, der die Wohn- und Standortattraktivität der Gemeinde, gemessen an den Steuereinnahmen, berücksichtigt (lit. b); und einem Betrag, der den Anteil der Gemeinde am gesamten Tourismus im Kanton Uri berücksichtigt (lit. c). Aus Sicht der Beschwerdeführerin wurde Letzterer unzutreffend bestimmt. Grund dafür sei der geringe Anteil der Beschwerdeführerin am gesamten Tourismus im Kanton Uri im Vergleich mit den anderen Gemeinden. Es gilt also insbesondere zu prüfen, ob die Beitragsfestlegung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c TourG korrekt erfolgte.