Vorliegend wurde das Ergebnis der Einschätzung der touristischen Wertigkeit nicht begründet. Somit ist nicht ersichtlich, welche Kriterien für die Bewertung der Anteile am Gesamttourismus herangezogen und in welchem Verhältnis zueinander gewichtet wurden. Alsdann ist ein Quervergleich mit anderen Gemeinden nicht möglich. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung ist nicht gegeben. Bejahung der Gehörsverletzung, mithin Gutheissung der Beschwerde. Nicht als Angestellter im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Gerichtsgebührenverordnung gilt ein Anwalt, der als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugleich deren Gemeindepräsident ist. Anspruch der Gemeinde auf eine ansprechende Parteientschädigung.