{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-06-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-16-Tour_2013-06-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7297", "Checksum": "565b9584150bf262fab9d9b8c57ae5cd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 16_Tourismusförderung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.06.2013 2013_OG V 13 16_Tourismusförderung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 18 Abs. 3 Gerichtsgebührenverordnung. Art. 17 Abs. 2 lit. c TourG. Art. 16 TourR. 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Die Schaffung neuer touristischer Angebote würde erst mit\nInbetriebnahme des Umfahrungstunnels im Rahmen des Neubaus der Axenstrasse wieder in\nBetracht fallen.\n\na) Wie aus dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3. April 2012 an den\nLandrat zum TourG zu entnehmen ist, wurde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens\nvereinzelt bemängelt, dass die Bewertung des Anteils einer Gemeinde am Gesamttourismus\nwillkürlich und nicht nachvollziehbar sei. Dazu hielt der Regierungsrat fest, dass sich der\nAnteil einer Gemeinde am Gesamttourismus aufgrund einer Vielzahl von Variablen ermitteln\nlassen würde, wie zum Beispiel die Anzahl Logiernächte, Gästeankünfte, Aufenthaltsdauer,\ndurchschnittliche Ausgaben, bestehende Tourismusangebote, vorhandene Infrastrukturen\nwie Hotels, Restaurants, Bergbahnen, Wander- und Velowege, Sehenswürdigkeiten und so\nweiter. Um all diese Daten zu erheben, müssten allerdings aufwendige und kostenintensive\nStudien durchgeführt werden. Erfahrungen würden zeigen, dass derartige Studien letztlich\nauch auf verschiedenen Annahmen beruhten, weshalb eine differenzierte Einschätzung\ndurch eine Fachkommission im Endeffekt zu einem sehr ähnlichen Resultat kommen dürfte.\nDer Regierungsrat gelangte deshalb zur Überzeugung, dass dieser grosse administrative\nund kostenintensive Aufwand zur Erhebung einer Studie sich kaum lohne und somit\neingespart werden könne (S. 43). Im Nachgang zur positiv verlaufenen Abstimmung über\ndas Tourismusgesetz erfolgte die von der Beschwerdeführerin bestrittene Einstufung im\nSinne von Art. 16 Abs. 2 TourR. Dabei nennt die ursprüngliche Verfügung der\nVolkswirtschaftsdirektion Uri vom 28. November 2012 die konkreten Gründe für die\nvorgenommene Einschätzung nicht. Ebenfalls fehlt dem Beschlussprotokoll der\nTourismuskommission vom 16. Oktober 2012 eine entsprechende Begründung. Es ist somit\nnicht nachvollziehbar, welche tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf Umfang des\nAngebotes und der Nachfrage (Art. 16 Abs. 4 TourR) mit welcher Gewichtung bewertet\nwurden. Es stellt sich die Frage, wieweit ein solches Vorgehen mit dem Anspruch auf\nrechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15 Abs. 1 VRPV vereinbar ist. Gemäss\ndiesem haben die Behörden ihre Entscheide zu begründen (BGE 136 I 188 E. 2.2.1). Wird\neiner Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt, so kommt sie in\nden prinzipiellen Genuss der Parteirechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs (Michele\nAlbertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren\ndes modernen Staates, Bern 2000, S. 140). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin\nvorliegend ausnahmsweise Trägerin des Gehörsanspruches. Wie es sich damit verhält, ist\nnachfolgend zu prüfen.\n\nb) Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der\nBetroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn\nsowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild\nmachen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt\nwerden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt\n(BGE 129 I 236 E. 3.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.10.2002, OG V 99 28,\npubl. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2002\nund 2003, Nr. 17 S. 60 E. 4a). Konkret muss eine Verfügung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a\nVRPV die Tatsachen, die Rechtsätze und die Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten.\nDagegen eröffnete die Volkswirtschaftsdirektion Uri das Ergebnis der bestrittenen\nEinschätzung ohne Begründung. Somit ist nicht ersichtlich, welche Kriterien für die\nBewertung der Anteile am Gesamttourismus herangezogen und in welchem Verhältnis diese\nzueinander gewichtet wurden. Alsdann ist ein Quervergleich mit anderen Gemeinden nicht\nmöglich. Damit sind die gestellten Anforderungen an die Begründung im erstinstanzlichen\nVerwaltungsverfahren nicht erfüllt worden. Allenfalls fällt indessen eine Heilung des\nGehöranspruches in Betracht. Dazu muss aber eine Begründung im\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren nachgeliefert worden sein (ZBI 2010 S. 502). An dieser\nStelle sei aber noch darauf hingewiesen, dass vorliegend die Begründungspflicht\nunabhängig davon besteht, wie die Anteile der Gemeinden am Tourismus eingeschätzt\nwerden. Die konkret zum Einsatz kommende Methode wurde aus Gründen der\nVerwaltungsökonomie gewählt und dient folglich der Aufwandminderung. Damit geht aber\nkein Verzicht auf eine Begründung einher. Sodann entfällt die Begründungspflicht auch nicht\ndeswegen, weil bereits der Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3. April 2012 an\nden Landrat zum TourG eine Berechnung der Gemeindebeiträge (Beil. 1) entällt. Hierbei\nhandelt es sich bloss um eine nicht begründete provisorische Einschätzung.\n\n"}