{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-06-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-16-Tour_2013-06-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7297", "Checksum": "565b9584150bf262fab9d9b8c57ae5cd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 16_Tourismusförderung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.06.2013 2013_OG V 13 16_Tourismusförderung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 18 Abs. 3 Gerichtsgebührenverordnung. Art. 17 Abs. 2 lit. c TourG. Art. 16 TourR. 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Die anerkannten Tourismusorganisationen sind dafür vom Gemeinwesen zu\nentschädigen (Art. 15 Abs. 1 TourG; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom\n03.04.2012 an den Landrat zum TourG, S. 19 f.; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1515). Der dafür notwendige Finanzbedarf wird\nunter anderem mittels kommunaler Beiträge beschafft. Diese werden von der\nVolkswirtschaftsdirektion bemessen (Art. 17 TourR), der Bezug erfolgt aber unmittelbar\ndurch die regionalen Tourismusorganisationen (Art. 17 Abs. 5 TourG). Gebühren und\nBeiträge respektive Vorzugslasten sind Kausalabgaben. Kausalabgaben sind\nGeldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte\nstaatliche Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben (Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 2625). Kausalabgaben knüpfen somit an eine ganz bestimmte, individuell\nzurechenbare Leistung an, die dem Abgabepflichtigen zukommt (Markus Reich, Steuerrecht,\n2. Aufl., Zürich 2012, § 2 N. 14). Wie die Volkswirtschaftsdirektion Uri im vorinstanzlichen\nVerfahren zu Recht zu bemerken gab, lässt sich der Nutzen der Tourismusförderung für die\nBeschwerdegegnerin nicht quantifizieren. Ähnliches zeigt sich bei der beim Einzelnen\nerhobenen Tourismusabgabe. Bei dieser handelt es sich gemäss Lehre und Rechtsprechung\num eine Kostenanlastungssteuer. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich deren\nBemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund\nschematisch festgelegter Kriterien (BGE 2P.154/2005 vom 14.02.2006 E. 2.1). Die\nKostenanlastung muss indessen nach vernünftigen Kriterien und unter Beachtung des\nGebotes der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen. Hingegen finden das\nKostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip keine Anwendung (BGE 2C_951/2010 vom\n05.07.2011 E. 2.1). Trotz dieser Ähnlichkeit stellt der hier geschuldete Gemeindebeitrag\nkeine Kostenanlastungssteuer dar. Grund dafür ist der Einbezug beziehungsweise die\nVerpflichtung sämtlicher Gemeinden, welche letztlich die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\nabgelten. Gleichwohl finden vorliegend das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip keine\nAnwendung. Dafür spricht letztendlich auch der Gesetzestext, wonach die Gemeindebeiträge\nbetragsmässig eine klare Regelung erfahren (Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 und 3 TourG,\nArt. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 TourR). Damit besteht eine starre Beitragsregelung, womit\nein Vergleich zwischen Gesamtertrag und -aufwand respektive Höhe der Abgabe und Wert\nder Leistung keinen Sinn macht. Im Übrigen muss die abgaberechtliche Qualifikation der\nGemeindebeiträge nicht abschliessend untersucht werden (vgl. BGE 125 I 451 E. 2b;\nTschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 57 Rz. 5).\nSomit sind die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verletzung des Kostendeckungsund Äquivalenzprinzips nicht zu hören.\n\n5. Ferner äussert die Beschwerdeführerin Zweifel an der Unbefangenheit der\nTourismuskommission. Die Privaten haben Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie\nbetreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und\nAblehnungsgründe beachtet werden. Die richtige Zusammensetzung einer kantonalen\nVerwaltungs- oder Gerichtsbehörde bestimmt sich in erster Linie nach dem kantonalen\nOrganisations- und Verfahrensrecht. Dieses regelt auch die Voraussetzungen, unter denen\nein Behördenmitglied in den Ausstand treten muss beziehungsweise abgelehnt werden kann\n(vgl. Gesetz über den Ausstand [RB 2.2321]). Zusätzlich haben die Privaten aber einen aus\nArt. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit\neiner Verwaltungsbehörde (BGE 127 I 198 f. E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.\n1668; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz.\n829). Vorliegend erfolgte die Zusammensetzung der Tourismuskommission gesetzmässig\n(Art. 16 Abs. 2 und 3 TourR). Alsdann erhob die Beschwerdeführerin den Vorwurf der\nBefangenheit erstmals im Rechtsmittelverfahren vor Obergericht. Jedoch wird nach dem\nGrundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauches (Art. 5 Abs. 3\nBV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, das\nheisst nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst\ngegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen,\nwenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den\nMangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich\nstillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der\nvermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 496 E. 4.3). Die Rüge der\nBefangenheit hätte vorliegend ohne Weiteres zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht\nwerden können. Somit ist deren Geltendmachung, soweit davon überhaupt auszugehen ist,\nverwirkt und bleibt unbeachtlich.\n\n"}