{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-06-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-16-Tour_2013-06-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7297", "Checksum": "565b9584150bf262fab9d9b8c57ae5cd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 16_Tourismusförderung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.06.2013 2013_OG V 13 16_Tourismusförderung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 18 Abs. 3 Gerichtsgebührenverordnung. Art. 17 Abs. 2 lit. c TourG. Art. 16 TourR. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:20", "Checksum": "950d50749c36fc03c0bcb80c3bd807c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.06.2013 2013_OG V 13 16_Tourismusförderung\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 18 Abs. 3 Gerichtsgebührenverordnung. Art. 17 Abs. 2 lit. c TourG. Art. 16 TourR. \n\nTourismusförderung. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. a\nVRPV. Art. 18 Abs. 3 Gerichtsgebührenverordnung. Art. 17 Abs. 2 lit. c TourG.\nArt. 16 TourR. Beschwerde der Gemeinde Sisikon gegen die Bewertung ihres\nAnteiles am Urner Tourismus und die damit einhergehende Beitragsfestlegung.\nDie Einwohnergemeinde als Verfügungsadressatin und Beitragspflichtige kann\nden Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen. Dieser verlangt, dass\nVerfügungen zu begründen sind. Vorliegend wurde das Ergebnis der\nEinschätzung der touristischen Wertigkeit nicht begründet. Somit ist nicht\nersichtlich, welche Kriterien für die Bewertung der Anteile am\nGesamttourismus herangezogen und in welchem Verhältnis zueinander\ngewichtet wurden. Alsdann ist ein Quervergleich mit anderen Gemeinden nicht\nmöglich. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung ist nicht gegeben.\nBejahung der Gehörsverletzung, mithin Gutheissung der Beschwerde. Nicht\nals Angestellter im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Gerichtsgebührenverordnung gilt\nein Anwalt, der als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugleich deren\nGemeindepräsident ist. Anspruch der Gemeinde auf eine ansprechende\nParteientschädigung.\n\nObergericht, 7. Juni 2013, OG V 13 16\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Das Tourismusgesetz bezweckt, den Tourismus im Kanton Uri durch anerkannte\nregionale Tourismusorganisationen wirksam zu fördern (Art. 1 TourG). Dabei unterstützen\ndie Kantone und die Gemeinden die anerkannten Tourismusorganisationen für die\nTourismusförderung mit Beiträgen (Art. 15 Abs. 1 TourG). Der Beitrag einer einzelnen\nGemeinde an die Tourismusorganisation ihrer Region setzt sich gemäss Art. 17 Abs. 2\nTourG wie folgt zusammen: einem Grundbetrag, der für alle Gemeinden gleich hoch ist (lit.\na); einem Betrag, der die Wohn- und Standortattraktivität der Gemeinde, gemessen an den\nSteuereinnahmen, berücksichtigt (lit. b); und einem Betrag, der den Anteil der Gemeinde am\ngesamten Tourismus im Kanton Uri berücksichtigt (lit. c). Aus Sicht der Beschwerdeführerin\nwurde Letzterer unzutreffend bestimmt. Grund dafür sei der geringe Anteil der\nBeschwerdeführerin am gesamten Tourismus im Kanton Uri im Vergleich mit den anderen\nGemeinden. Es gilt also insbesondere zu prüfen, ob die Beitragsfestlegung im Sinne von Art.\n17 Abs. 2 lit. c TourG korrekt erfolgte.\n\n3. Die genaue Berechnungsart der Gemeindebeiträge ergibt sich gemäss Art. 17 Abs.\n4 TourG aus dem Reglement über die Förderung des Tourismus (Tourismusreglement\n[TourR, RB 70.2415]). Der Anteil der Gemeindebeiträge, der den Anteil am Urner Tourismus\nwiderspiegelt, beträgt 55 Prozent respektive insgesamt Fr. 275'000.-- (Art. 15 Abs. 3, Art. 17\nAbs. 1 und 3 lit. c TourG, Art. 16 Abs. 1 TourR). Die Volkswirtschaftsdirektion wählt gemäss\nArt. 16 Abs. 2 TourR eine dreiköpfige Kommission von Tourismusfachleuten (nachfolgend:\nTourismuskommission), die allen Gemeinden entsprechend ihrem Anteil am gesamten Urner\nTourismus einen Wert zwischen 1 und 20 zuweist, wobei der Wert von 20 einen sehr\ngrossen (lit. a), von 15 einen grossen (lit. b), von 10 einen mittleren (lit. c), von 5 einen\nkleinen (lit. d) und von 1 einen sehr kleinen Anteil am gesamten Urner Tourismus bedeutet\n(lit. e). Als Indikatoren für den Anteil am Tourismus dienen gemäss Art. 16 Abs. 4 TourR der\nUmfang des Angebotes (Hotels, andere Unterkünfte, Bergbahnen, Ausflugattraktionen,\nVeranstaltungen usw.) und der Umfang der Nachfrage (Logiernächte, Eintritte, Fahrten\nusw.).\n\n"}