6. Gesagtes erhellt, dass der Elektro-Scooter nicht mehr das geeignete Hilfsmittel für die Beschwerdeführerin ist. Ein Elektrozuggerät zu ihrem Handrollstuhl ist erforderlich, damit ihre Selbstständigkeit sowie die Teilnahme am sozialen Leben weiterhin gewahrt bleibt. Wie oben unter E. 4 dargelegt, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht Anspruch auf beide elektrischen Hilfsmittel. Sie hat den leihweise zur Verfügung gestellten Elektro-Scooter deshalb der Beschwerdegegnerin zurückzugeben (Rz. 1016 KHMI). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.