Ein Elektro-Scooter kann nur draussen benutzt werden, ein Elektrozuggerät zu einem Handrollstuhl ist auch für den Innengebrauch tauglich. Mit einem Elektrozuggerät kann die Beschwerdeführerin deshalb nicht nur bis zu den Geschäften fahren, sondern sie kann ihn auch drinnen benutzen und so Einkäufe, Gänge zur Post oder Bank, etc. weiterhin selbstständig erledigen. Das Elektrozuggerät ist deshalb eine angemessene und notwendige Massnahme, um die Selbstständigkeit sowie die Teilnahme am sozialen Leben der Beschwerdeführerin weiterhin zu gewährleisten.