a) Die Krankheit der Beschwerdeführerin zeichnet sich durch einen progredienten Verlauf aus (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin 2007). Dies zeigen auch die Hilfsmittel auf, die sie während der Jahre benötigte. Bis 1999 kam sie mit einem Gehstock zurecht und anschliessend mit einem Rollator (vgl. Verfügung vom 12. 05.1999 der IV-Stelle Schwyz). Der Elektro-Scooter wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2002 bewilligt, da sie gemäss Abklärungsbericht wegen der Gangstörung nur noch kurze Strecken gehen konnte. Der Handrollstuhl schliesslich wurde am 11. Juli 2007 bewilligt, damit sie sich besser in ihrer Wohnung bewegen kann.