Gerne würde sie den Elektro- Scooter der Beschwerdegegnerin auch abkaufen (vgl. Stellungnahme zum Vorbeischeid vom 06.02.2013). Damit würde sie über die bestmögliche Variante verfügen. Darauf hat sie aber keinen Anspruch, sondern lediglich auf erforderliche, einfache und zweckmässige Leistungen. Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Rollstuhlzuggerätes zusätzlich zum Elektro-Scooter sind deshalb nicht erfüllt. 5. Hingegen ist zu prüfen, ob der Elektro-Scooter überhaupt noch das geeignete Hilfsmittel für die Beschwerdeführerin darstellt oder ob sie an dessen Stelle Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät hat.