b) Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend die Probleme mit dem Gleichgewicht und die Schwäche in den Armen und Beinen alleine reichen nicht aus, um der Beschwerdeführerin einen zweiten elektrischen Rollstuhl abzugeben. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Scooter gerne behalten würde, um ihn für kurze Strecken zu benutzen, beispielsweise würde sie mit dem Scooter zur Arbeit fahren und mit dem Rollator zu ihrem Arbeitsplatz gehen (undatierte Stellungnahme, Eingang Beschwerdegegnerin: 09.01.2013). Gerne würde sie den Elektro- Scooter der Beschwerdegegnerin auch abkaufen (vgl. Stellungnahme zum Vorbeischeid vom 06.02.2013).