Ausser Haus sei sie auf den Rollstuhl angewiesen, welchen sie ohne die beantragte Schiebehilfe aufgrund der Schwäche in Armen und Beinen aber nur auf ebenem Gelände und für kurze Strecken selber bedienen könne. Für die selbstständige Fortbewegung ausser Haus sei die Benutzung eines Elektrorollstuhls bzw. des Handrollstuhls mit Elektroantrieb daher unabdingbar. Aus diesem Grund sei ihr zusätzlich zur bisherigen Hilfsmittelverordnung ein Rollstuhlzuggerät zu ihrem Handrollstuhl abzugeben.