a) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten zehn Jahren derart verschlechtert habe, dass ihr die Fortbewegung im Freien nur noch mit dem Rollstuhl möglich sei. Mit dem Rollator verliere sie zunehmend das Gleichgewicht, weshalb sie diesen nur noch innerhalb der Wohnung benutzen könne. Ausser Haus sei sie auf den Rollstuhl angewiesen, welchen sie ohne die beantragte Schiebehilfe aufgrund der Schwäche in Armen und Beinen aber nur auf ebenem Gelände und für kurze Strecken selber bedienen könne.