4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Abgabe eines Elektrorollstuhls hat, wurde ihr doch mit Verfügung vom 25. Juli 2002 ein Elektro-Scooter bewilligt. Die Voraussetzungen gemäss KHMI für die Bewilligung eines zweiten elektronischen Rollstuhls sind hingegen nicht erfüllt. Die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls ist daher eingehend zu begründen (Rz. 2083 KHMI; BGE 133 V 261 f. E. 6.4).