c) Elektrorollstühle werden Versicherten abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können (Ziff. 9.02 HVI-Anhang). Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ist die Abgabe von zwei Elektrorollstühlen möglich, wenn der eine am Arbeitsplatz und der andere im Wohnbereich benötigt wird oder wenn sich der oder die Versicherte zum Zwecke der Ausbildung in einem Internat befindet und das Wochenende regelmässig zu Hause verbringt (Rz. 2083).