2. Die Beschwerdeführerin leidet an einer degenerativen Erkrankung des zentralen Nervensystems (Friedreich’sche Ataxie) und ist zur Fortbewegung auf Hilfsmittel angewiesen. Aus diesem Grund bewilligte die IV-Stelle Schwyz mit Beschluss vom 12. Mai 1999 die leihweise Abgabe eines Rollators. Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 bewilligte ihr die Beschwerdegegnerin im Weiteren die leihweise Abgabe eines Elektro-Scooters sowie am 11. Juli 2007 eines Handrollstuhls. Am 23. November 2012 ersucht die Beschwerdeführerin nun um Kostengutsprache für ein Rollstuhlzuggerät.