Die leihweise Abgabe von zwei Elektrorollstühlen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die an der Friedreich'schen Ataxie leidende Beschwerdeführerin erhielt 2002 leihweise einen Elektro-Scooter zur Verfügung gestellt. Die Voraussetzungen für die zusätzliche Abgabe eines elektrischen Rollstuhlzuggerätes sind nicht erfüllt. Hingegen ist der Elektro- Scooter nicht mehr das geeignete Hilfsmittel, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät hat. Den leihweise abgegebenen Elektro- Scooter hat sie der Beschwerdegegnerin zurückzugeben. Obergericht, 30. August 2013, OG V 13 13 Aus den Erwägungen: