IV. Art. 8, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 9.02 HVI-Anhang, Rz. 2083 KHMI. Hilfsmittel. Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät Die versicherte Person hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge braucht. Der Anspruch ist auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung beschränkt. Elektrorollstühle werden Versicherten abgegeben die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen oder sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Die leihweise Abgabe von zwei Elektrorollstühlen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.