{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-08-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-13_2013-08-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6975", "Checksum": "3b0c1e51cf6307e84e4d6ac4a900f94c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2013 2013_OG V 13 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 8, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 9.02 HVI-Anhang, Rz. 2083 KHMI. Hilfsmittel. Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät. 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Für die selbstständige\nFortbewegung ausser Haus sei die Benutzung eines Elektrorollstuhls bzw. des\nHandrollstuhls mit Elektroantrieb daher unabdingbar. Aus diesem Grund sei ihr zusätzlich zur\nbisherigen Hilfsmittelverordnung ein Rollstuhlzuggerät zu ihrem Handrollstuhl abzugeben.\n\nb) Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend die\nProbleme mit dem Gleichgewicht und die Schwäche in den Armen und Beinen alleine\nreichen nicht aus, um der Beschwerdeführerin einen zweiten elektrischen Rollstuhl\nabzugeben. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Scooter gerne\nbehalten würde, um ihn für kurze Strecken zu benutzen, beispielsweise würde sie mit dem\nScooter zur Arbeit fahren und mit dem Rollator zu ihrem Arbeitsplatz gehen (undatierte\nStellungnahme, Eingang Beschwerdegegnerin: 09.01.2013). Gerne würde sie den Elektro-\nScooter der Beschwerdegegnerin auch abkaufen (vgl. Stellungnahme zum Vorbeischeid vom\n06.02.2013). Damit würde sie über die bestmögliche Variante verfügen. Darauf hat sie aber\nkeinen Anspruch, sondern lediglich auf erforderliche, einfache und zweckmässige\nLeistungen. Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Rollstuhlzuggerätes zusätzlich zum\nElektro-Scooter sind deshalb nicht erfüllt.\n\n5. Hingegen ist zu prüfen, ob der Elektro-Scooter überhaupt noch das geeignete\nHilfsmittel für die Beschwerdeführerin darstellt oder ob sie an dessen Stelle Anspruch auf ein\nRollstuhlzuggerät hat.\n\na) Die Krankheit der Beschwerdeführerin zeichnet sich durch einen progredienten\nVerlauf aus (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin 2007). Dies zeigen auch\ndie Hilfsmittel auf, die sie während der Jahre benötigte. Bis 1999 kam sie mit einem\nGehstock zurecht und anschliessend mit einem Rollator (vgl. Verfügung vom 12. 05.1999 der\nIV-Stelle Schwyz). Der Elektro-Scooter wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2002\nbewilligt, da sie gemäss Abklärungsbericht wegen der Gangstörung nur noch kurze Strecken\ngehen konnte. Der Handrollstuhl schliesslich wurde am 11. Juli 2007 bewilligt, damit sie sich\nbesser in ihrer Wohnung bewegen kann. Seit dem 1. Juni 2006 erhält sie eine\nHilflosenentschädigung leichten Grades (Verfügung vom 17.12.2007).\nb) Gemäss Arztbericht vom 17. November 2006 ihres Hausarztes Gianmarco Sala\nsei der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin sich verschlechternd. Die Prognose\nsei schlecht. Die Krankheit werde die Patientin über kurz oder lang in die Pflegeabhängigkeit\nführen. Gleiches lässt sich aus dem Verlaufsbericht vom 14. Januar 2010 ablesen, wonach\nsich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterhin verschlechtert.\n\nc) Gemäss Arztbericht vom 3. April 2013 von Arzt Gianmarco Sala, hat sich die\nMobilität der Beschwerdeführerin im Verlauf der letzten Jahre erheblich verschlechtert. Es\nsei ihr zunehmend nicht mehr möglich, mit dem Töff ins Dorf zu fahren und anschliessend\nden mitgebrachten Rollator zu benützen. Mit dem Rollator verliere sie zunehmend das\nGleichgewicht, wenn die Beine müde würden. Sie sei deshalb schon mehrmals umgefallen.\nSie könne sich eigentlich nur noch in der Wohnung mit dem Rollator bewegen. Deshalb sei\ndie Beschwerdeführerin immer mehr auf den Rollstuhl angewiesen. Wegen der Schwäche in\nden Beinen und Armen könne sie diesen aber nur im ebenen Gelände selbständig benutzen.\nSobald es bergauf oder bergab gehe, sei sie auf Hilfe angewiesen. Damit die\nBeschwerdeführerin ihr Leben weiterhin selbständig meistern könne, brauche seine Patientin\nein Elektrozuggerät, insbesondere natürlich zum Einkaufen und zur Pflege der sozialen\nKontakte.\n\nDie Ausführungen zeigen auf, dass sich der Gesundheitszustand der\nBeschwerdeführerin zusehends verschlechtert und sie zur Fortbewegung auf immer mehr\nHilfsmittel angewiesen ist. Bislang konnte sie Besorgungen am Wohnort selbstständig\nerledigen, indem sie mit dem Elektro-Scooter ins Dorf fuhr und sich anschliessend mit dem\nRollator bewegte. Dies ist nun nicht mehr möglich, da sie wegen ihrer\nGleichgewichtsprobleme den Rollator nur noch für kurze Strecken benutzen kann. Gemäss\nArztbericht vom 3. April 2013 gehe dies nur noch innerhalb der Wohnung. Wegen der\nSchwäche in den Armen und Beinen genügt auch der Handrollstuhl nicht, um längere\nStrecken, beispielsweise von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz oder ins Dorfzentrum,\nzurückzulegen. Die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sind deshalb nicht mehr geeignet, um\nden Eingliederungszweck zu erfüllen. Ein Elektro-Scooter kann nur draussen benutzt\nwerden, ein Elektrozuggerät zu einem Handrollstuhl ist auch für den Innengebrauch tauglich.\nMit einem Elektrozuggerät kann die Beschwerdeführerin deshalb nicht nur bis zu den\nGeschäften fahren, sondern sie kann ihn auch drinnen benutzen und so Einkäufe, Gänge zur\nPost oder Bank, etc. weiterhin selbstständig erledigen. Das Elektrozuggerät ist deshalb eine\nangemessene und notwendige Massnahme, um die Selbstständigkeit sowie die Teilnahme\nam sozialen Leben der Beschwerdeführerin weiterhin zu gewährleisten.\n\n"}