{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-08-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-13_2013-08-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6975", "Checksum": "3b0c1e51cf6307e84e4d6ac4a900f94c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2013 2013_OG V 13 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 8, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 9.02 HVI-Anhang, Rz. 2083 KHMI. Hilfsmittel. Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:44", "Checksum": "2a19e63f98beebb2cb66c8c4c6c3003c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2013 2013_OG V 13 13\nRegeste:\nIV. Art. 8, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 9.02 HVI-Anhang, Rz. 2083 KHMI. Hilfsmittel. Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät. \n\nIV. Art. 8, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 9.02 HVI-Anhang, Rz. 2083 KHMI.\nHilfsmittel. Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät Die versicherte Person hat\nAnspruch auf jene Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die\nFortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die\nSelbstsorge braucht. Der Anspruch ist auf Hilfsmittel in einfacher und\nzweckmässiger Ausführung beschränkt. Elektrorollstühle werden Versicherten\nabgegeben die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen oder sich nur\ndank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Die\nleihweise Abgabe von zwei Elektrorollstühlen ist nur unter bestimmten\nVoraussetzungen möglich. Die an der Friedreich'schen Ataxie leidende\nBeschwerdeführerin erhielt 2002 leihweise einen Elektro-Scooter zur\nVerfügung gestellt. Die Voraussetzungen für die zusätzliche Abgabe eines\nelektrischen Rollstuhlzuggerätes sind nicht erfüllt. Hingegen ist der Elektro-\nScooter nicht mehr das geeignete Hilfsmittel, weshalb die Beschwerdeführerin\nAnspruch auf ein Rollstuhlzuggerät hat. Den leihweise abgegebenen Elektro-\nScooter hat sie der Beschwerdegegnerin zurückzugeben.\n\nObergericht, 30. August 2013, OG V 13 13\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Beschwerdeführerin leidet an einer degenerativen Erkrankung des zentralen\nNervensystems (Friedreich’sche Ataxie) und ist zur Fortbewegung auf Hilfsmittel\nangewiesen. Aus diesem Grund bewilligte die IV-Stelle Schwyz mit Beschluss vom 12. Mai\n1999 die leihweise Abgabe eines Rollators. Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 bewilligte ihr die\nBeschwerdegegnerin im Weiteren die leihweise Abgabe eines Elektro-Scooters sowie am\n11. Juli 2007 eines Handrollstuhls. Am 23. November 2012 ersucht die Beschwerdeführerin\nnun um Kostengutsprache für ein Rollstuhlzuggerät.\n\n3. a) Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung\ndes Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben\nim Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die\nErwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 14 IVV hat der\nBundesrat dem Eidgenössische Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste\nder in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 Verordnung über die\nAbgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51]) besteht im\nRahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die\nFortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge\nnotwendig sind (Abs. 1). Dieser Anspruch ist auf die Hilfsmittel in einfacher und\nzweckmässiger Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Mit den Hilfsmitteln für\nVersicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürften,\nbefasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen\nohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02).\n\nb) Die Ansprüche aus der HVI unterliegen den allgemeinen\nAnspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit,\nEingliederungswirksamkeit; BGE 133 V 258 E. 3.2). Leistungen, die im Anhang zur HVI\naufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in\neinfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI).\nDie Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende\nVersicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das\nGesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig,\naber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der\nEingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8\nAbs. 1 IVG; BGE 134 I 107 f. E. 3 mit Hinweisen).\n\nc) Elektrorollstühle werden Versicherten abgegeben, die einen gewöhnlichen\nRollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig\nfortbewegen können (Ziff. 9.02 HVI-Anhang). Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für\nSozialversicherungen BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung\n(KHMI) ist die Abgabe von zwei Elektrorollstühlen möglich, wenn der eine am Arbeitsplatz\nund der andere im Wohnbereich benötigt wird oder wenn sich der oder die Versicherte zum\nZwecke der Ausbildung in einem Internat befindet und das Wochenende regelmässig zu\nHause verbringt (Rz. 2083).\n\n4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Abgabe eines\nElektrorollstuhls hat, wurde ihr doch mit Verfügung vom 25. Juli 2002 ein Elektro-Scooter\nbewilligt. Die Voraussetzungen gemäss KHMI für die Bewilligung eines zweiten\nelektronischen Rollstuhls sind hingegen nicht erfüllt. Die Notwendigkeit eines zweiten\nElektrorollstuhls ist daher eingehend zu begründen (Rz. 2083 KHMI; BGE 133 V 261 f. E.\n6.4).\n\n"}