Der Nachweis einer besonders hohen Schadstoffexposition mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit misslingt in casu. Trotz pflichtgemässer Abklärung des Sachverhaltes bleibt ein qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen der Einwirkung eines Listenstoffes und der aufgetretenen Erkrankung beweislos. Hierfür trägt der Beschwerdeführer die Folgen. Abweisung der Verwaltungsberichtsbeschwerde. Obergericht, 3. Mai 2013, OG V 12 6 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGE 8C_429/2013 vom 06.11.2014)