UV. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 9 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 UVG. Art. 14 UVV. Anhang 1 Ziff. 1 UVV. Art. 50 VUV. Magenkrebs bei einem Gummiarbeiter. Qualifizierung als Berufskrankheit verneint. Nachweis im Einzelfall. Dieser Nachweis kann nur gelingen, soweit der Beschwerdeführer in hohem Masse den fraglichen Schadstoffen ausgesetzt war. Solches hatte die Beschwerdegegnerin abzuklären. Echtzeitliche Messdaten über die Schadstoffexposition liegen keine vor. Diesbezüglich kann der Beschwerdegegnerin kein Versäumnis vorgeworfen werden, weswegen eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht fällt.