6. Letztlich ist auf die Ausführungen des Zweitgutachters F. Gassner hinzuweisen, wonach die ursprüngliche Verneinung der Fahreignung des Beschwerdeführers sowie die verfügte Verkehrstherapie und nach deren Abschluss durchgeführte Kontrolluntersuchung nachvollziehbar gewesen seien. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer abgesehen der hier strittigen Kosten sämtliche Aufwendungen für die Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises übernommen zu haben. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.