Das Ergebnis der Erstbegutachtung wurde also in Zweifel gezogen. Angesichts dessen ist das Vorgehen des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri, der Empfehlung von Dr. phil. M. Köppel Folge zu leisten, nicht zu beanstanden. Dass schliesslich das Beweisergebnis zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt wurde, führt aber nicht zwingend zur völligen Unerheblichkeit der Erstbegutachtung. Nur in einem solchen Fall käme der Beschwerdeführer nicht mehr als Verursacher in Frage, was in Anbetracht des bereits Ausgeführten (E. 5) zu verneinen ist.