b) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri hätte einem zweiten Gutachten nicht zugestimmt, wäre das Erstgutachten korrekt gewesen. Für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 18 und Art. 64 VRPV; Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7 N. 76). Der vom Beschwerdeführer am 16. April 2012 zu den Akten gegebene Bericht von Dr. phil. M. Köppel vom 9. April 2012 enthielt die Empfehlung, ein Zweitgutachten einzuholen. Das Ergebnis der Erstbegutachtung wurde also in Zweifel gezogen.