Es ist nachvollziehbar, dass sich das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri auf Wunsch des Beschwerdeführers mit einem zweiten Gutachten einverstanden erklärte. Es ist unter Umständen sogar verpflichtet, Beweise zur aktuellen Fahreignung des Beschwerdeführers entgegenzunehmen, da es sich schliesslich um einen auf unbestimmte Zeit verfügten Entzug handelte. Ausserdem sind die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten, zu beachten (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 VRPV).