17 Abs. 3 SVG). Die Wiedererteilung des Führerausweises liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N. 11 m.H.). Der Führerausweis muss immerhin gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden, wenn eine allfällige Sperrfrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer die Behebung des Mangels nachweist. Es ist nachvollziehbar, dass sich das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri auf Wunsch des Beschwerdeführers mit einem zweiten Gutachten einverstanden erklärte.