ersten Gutachtens nicht aus der Zweitbegutachtung. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Sichtweise, dass das negative Ergebnis der Erstbegutachtung massgeblich durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht wurde, gerechtfertigt zu sein. 5. a) Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- und Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).