Ausserdem hätte der Beschwerdeführer sowohl im Gespräch als auch in allen standardisierten Fragebögen eine ausgeprägte Tendenz zu sozial erwünschten Antworten gezeigt. Damit seien die Untersuchungsbefunde nur eingeschränkt interpretierbar. Das besagte Verhalten des Beschwerdeführers erstaunt Dr. phil. M. Köppel, Zug, bei welchem der Beschwerdeführer die von ihm abverlangte Verkehrstherapie absolvierte, wenig. Dieses Verhalten dürfe laut seiner Einschätzung vom 9. April 2012 aber einer positiven Beurteilung der Fahreignung nicht entgegenstehen. Er schlägt schliesslich die Einholung einer Zweitmeinung vor.