Der Beschwerdeführer macht somit geltend, er sei nur für das zweite Gutachten Verursacher und hätte demnach auch nur für dieses die Kosten zu tragen. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Gutachterkosten aufzukommen hat. Der Beschwerdeführer habe selber durch sein Verhalten anlässlich des Explorationsgespräches das negative Ergebnis versucht. Der Umstand, dass das (negative) Erstgutachten nicht im Sinn und Geist des Beschwerdeführers gewesen wäre, führe noch lange nicht dazu, dass es zum damaligen Zeitpunkt falsch gewesen sei.