4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Gutachten des IRM vom 20. März 2012 (nicht nur überflüssig, sondern) falsch gewesen, was er hätte beweisen müssen. So wäre ein weiteres verkehrspsychologisches Eignungsgutachten, erstellt durch F. Gassner, Zürich, vom 15. Juni 2012, eingeholt worden. Hierfür hätte er die Kosten getragen. Es bestehe daher nicht der geringste Grund, ihm die Kosten für das Gutachten des IRM vom 20. März 2012 zusätzlich aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, er sei nur für das zweite Gutachten Verursacher und hätte demnach auch nur für dieses die Kosten zu tragen.