Ihr Verhalten ist auch ursächlich dafür, dass der Führerausweis überhaupt entzogen wurde. Der Beschwerdeführer ist demnach verpflichtet, als Verursacher des Wiedererteilungsverfahrens grundsätzlich für dessen Kosten, insbesondere für allfällige Begutachtungen, aufzukommen. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass wenn irgendeine Person in irgendwelchen Verfahren vor Gericht unterliegt, es normalerweise ohne Weiteres zur Folge habe, dass sie die entsprechenden Kosten zu tragen hat, trifft somit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht zu.