in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996 und 1997, Nr. 46 S. 144 E. 7d). Die blosse Aussage des Beschwerdeführers, die Verfügung des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri vom 25. Oktober 2010 hätte zur Folge gehabt, dass ihm vom bisherigen Arbeitgeber die Stelle gekündigt und er arbeitslos wurde, reicht nicht aus, um zu beweisen, dass für den Beschwerdeführer das Fahrzeug unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist (vgl. dazu verkehrspsychologische Abklärungen vom 07.03.2012, S. 3 und 6, sowie vom 15.06.2012, S. 4). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung ist deshalb abzulehnen.