Der Beschwerdeführer hat belegt vorzubringen, dass er für die Ausübung seines Berufes auf den Führerausweis unmittelbar angewiesen ist, weil ein Führerausweis von seinem Arbeitgeber gefordert werde, Arbeitgeber bei der Besetzung offener Stellen einen Führerausweis verlangten oder der Beruf ohne einen solchen Ausweis faktisch nicht ausgeführt werden könne (BGE 6A.30/2005 vom 03.11.2005 E. 2.3). Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit liegt es am Beschwerdeführer, nachzuweisen, in welchem Masse er berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen ist (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.05.1997, OG V 97 1, publ.