2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Sicherungsentzug verleiht keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, soweit jedenfalls der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Wer sein Fahrzeug lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich somit nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 122 II 467 f. E. 3c; BGE 6A.30/2005 vom 03.11.2005 E. 2.3, 6A.48/2002 vom 09.10.2002 E. 7.4.2).