Strassenverkehrsrecht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 17 Abs. 3 SVG. Art. 34 Abs. 1 lit. a VRPV. Der Sicherungsentzug eines Führerausweises verleiht keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, soweit jedenfalls der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Art. 34 Abs. 1 lit. a VRPV statuiert das Verursacherprinzip, wonach derjenige, der die Massnahmen nach dem einschlägigen Gesetz verursacht, dafür die Kosten trägt.