{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-05-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-40_2013-05-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6770", "Checksum": "8407c36f1c758eb1687be7fbdf22e476"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.05.2013 2013_OG V 12 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:49", "Checksum": "4e2f93a7726c5845f4f74df9652377a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.05.2013 2013_OG V 12 40\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. \n\n b) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri hätte\neinem zweiten Gutachten nicht zugestimmt, wäre das Erstgutachten korrekt gewesen. Für\ndas Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung (Art. 18 und Art. 64 VRPV; Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7 N. 76). Der\nvom Beschwerdeführer am 16. April 2012 zu den Akten gegebene Bericht von Dr. phil. M.\nKöppel vom 9. April 2012 enthielt die Empfehlung, ein Zweitgutachten einzuholen. Das\nErgebnis der Erstbegutachtung wurde also in Zweifel gezogen. Angesichts dessen ist das\nVorgehen des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri, der Empfehlung von Dr. phil. M.\nKöppel Folge zu leisten, nicht zu beanstanden. Dass schliesslich das Beweisergebnis\nzugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt wurde, führt aber nicht zwingend zur völligen\nUnerheblichkeit der Erstbegutachtung. Nur in einem solchen Fall käme der\nBeschwerdeführer nicht mehr als Verursacher in Frage, was in Anbetracht des bereits\nAusgeführten (E. 5) zu verneinen ist.\n\n6. Letztlich ist auf die Ausführungen des Zweitgutachters F. Gassner hinzuweisen,\nwonach die ursprüngliche Verneinung der Fahreignung des Beschwerdeführers sowie die\nverfügte Verkehrstherapie und nach deren Abschluss durchgeführte Kontrolluntersuchung\nnachvollziehbar gewesen seien. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer abgesehen der\nhier strittigen Kosten sämtliche Aufwendungen für die Sachverhaltsabklärung im\nZusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises übernommen zu haben.\nEntsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.\n"}