{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-05-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-40_2013-05-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6770", "Checksum": "8407c36f1c758eb1687be7fbdf22e476"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.05.2013 2013_OG V 12 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:49", "Checksum": "4e2f93a7726c5845f4f74df9652377a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.05.2013 2013_OG V 12 40\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. \n\n 4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Gutachten des IRM vom 20. März\n2012 (nicht nur überflüssig, sondern) falsch gewesen, was er hätte beweisen müssen. So\nwäre ein weiteres verkehrspsychologisches Eignungsgutachten, erstellt durch F. Gassner,\nZürich, vom 15. Juni 2012, eingeholt worden. Hierfür hätte er die Kosten getragen. Es\nbestehe daher nicht der geringste Grund, ihm die Kosten für das Gutachten des IRM vom 20.\nMärz 2012 zusätzlich aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, er sei nur\nfür das zweite Gutachten Verursacher und hätte demnach auch nur für dieses die Kosten zu\ntragen. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass der Beschwerdeführer für\nsämtliche Gutachterkosten aufzukommen hat. Der Beschwerdeführer habe selber durch sein\nVerhalten anlässlich des Explorationsgespräches das negative Ergebnis versucht. Der\nUmstand, dass das (negative) Erstgutachten nicht im Sinn und Geist des Beschwerdeführers\ngewesen wäre, führe noch lange nicht dazu, dass es zum damaligen Zeitpunkt falsch\ngewesen sei. Erst durch ein verändertes Auftreten seitens des Beschwerdeführers beim\nExplorationsgespräch anlässlich der Zweitbegutachtung hätte ein positives Ergebnis erwirkt\nwerden können. Es bedarf somit einer inhaltlichen Betrachtung des Gutachtens des IRM\nvom 20. März 2012. Dessen Korrektheit hinsichtlich der verkehrsmedizinischen\nBegutachtung durch das IRM selbst ist zweifelsohne gegeben, mithin die Kostenüberbindung\nin der Höhe von Fr. 1'000.50 zulasten des Beschwerdeführers begründet ist. Strittiger ist die\nFremdrechnung über Fr. 864.75 für die verkehrspsychologische Abklärung der\ncharakterlichen Fahreignung durch Dr. phil. J. Bächli-Biétry und M.Sc. R. Bieri, Zürich, vom\n7. März 2012.\n\na) Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2012 durch M.Sc. R. Bieri untersucht.\nDiese hält im Gutachten vom 7. März 2012 fest, dass sich der Beschwerdeführer dabei\nkonfliktfreudig und teilweise wenig kooperativ verhalten habe. Der Beschwerdeführer hätte\nnicht erkannt, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, Zweifel an seiner Fahreignung\nauszuräumen. Er hätte sich vielmehr weitgehend darauf beschränkt, sich über Kosten und\nUnannehmlichkeiten zu beschweren. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer sowohl im\nGespräch als auch in allen standardisierten Fragebögen eine ausgeprägte Tendenz zu sozial\nerwünschten Antworten gezeigt. Damit seien die Untersuchungsbefunde nur eingeschränkt\ninterpretierbar. Das besagte Verhalten des Beschwerdeführers erstaunt Dr. phil. M. Köppel,\nZug, bei welchem der Beschwerdeführer die von ihm abverlangte Verkehrstherapie\nabsolvierte, wenig. Dieses Verhalten dürfe laut seiner Einschätzung vom 9. April 2012 aber\neiner positiven Beurteilung der Fahreignung nicht entgegenstehen. Er schlägt schliesslich die\nEinholung einer Zweitmeinung vor. Mit verkehrspsychologischen Gutachten von F. Gassner\nvom 15. Juni 2012 liegt eine Zweitmeinung vor.\n\nb) Im Gegensatz zur Erstbegutachtung gelangt F. Gassner zum Schluss, dass sich der\nBeschwerdeführer als fahrgeeignet erweise. Er übt jedoch keinerlei Kritik an der\nBegutachtung durch Dr. phil. J. Bächli-Biétry und M.Sc. R. Bieri vom 7. März 2012. Vielmehr\nmacht er darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit Entzug des Führerausweises\ndie für eine erforderliche Verhaltensänderung notwendigen Erkenntnisse gewonnen hätte.\nDarauf abstellend muss davon ausgegangen werden, dass zwischen den beiden Gutachten\nein Lernprozess stattgefunden haben muss, welcher es erlaubte, die Fahreignung positiv zu\nbeurteilen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich die Unkorrektheit des\nersten Gutachtens nicht aus der Zweitbegutachtung. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche\nSichtweise, dass das negative Ergebnis der Erstbegutachtung massgeblich durch das\nVerhalten des Beschwerdeführers verursacht wurde, gerechtfertigt zu sein.\n5. a) Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- und Führerausweis kann bedingt\nund unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte\nSperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,\nder die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Wiedererteilung des\nFührerausweises liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Philippe\nWeissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N. 11 m.H.).\nDer Führerausweis muss immerhin gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden, wenn\neine allfällige Sperrfrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer die Behebung des Mangels\nnachweist. Es ist nachvollziehbar, dass sich das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri auf\nWunsch des Beschwerdeführers mit einem zweiten Gutachten einverstanden erklärte. Es ist\nunter Umständen sogar verpflichtet, Beweise zur aktuellen Fahreignung des\nBeschwerdeführers entgegenzunehmen, da es sich schliesslich um einen auf unbestimmte\nZeit verfügten Entzug handelte. Ausserdem sind die Mitwirkungsrechte bei der\nBeweiserhebung, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten, zu beachten\n(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 VRPV).\n\n"}