{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-05-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-40_2013-05-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6770", "Checksum": "8407c36f1c758eb1687be7fbdf22e476"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.05.2013 2013_OG V 12 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. 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Erstellte\nGutachten im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem\nSicherungsentzug sind grundsätzlich von derjenigen Person veranlasst\nworden, welche die Wiedererteilung beantragt.\n\nObergericht, 17. Mai 2013, OG V 12 40\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen\nSchlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Sicherungsentzug verleiht keinen\nAnspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, soweit jedenfalls der Führerausweis\nnicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das\nGericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat.\nWer sein Fahrzeug lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich\nsomit nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 122 II 467 f. E. 3c; BGE 6A.30/2005 vom\n03.11.2005 E. 2.3, 6A.48/2002 vom 09.10.2002 E. 7.4.2). Der Beschwerdeführer hat belegt\nvorzubringen, dass er für die Ausübung seines Berufes auf den Führerausweis unmittelbar\nangewiesen ist, weil ein Führerausweis von seinem Arbeitgeber gefordert werde, Arbeitgeber\nbei der Besetzung offener Stellen einen Führerausweis verlangten oder der Beruf ohne einen\nsolchen Ausweis faktisch nicht ausgeführt werden könne (BGE 6A.30/2005 vom 03.11.2005\nE. 2.3). Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit liegt es am Beschwerdeführer,\nnachzuweisen, in welchem Masse er berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen ist\n(Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.05.1997, OG V 97 1, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996 und 1997,\nNr. 46 S. 144 E. 7d). Die blosse Aussage des Beschwerdeführers, die Verfügung des Amtes\nfür Strassen- und Schiffsverkehr Uri vom 25. Oktober 2010 hätte zur Folge gehabt, dass ihm\nvom bisherigen Arbeitgeber die Stelle gekündigt und er arbeitslos wurde, reicht nicht aus, um\nzu beweisen, dass für den Beschwerdeführer das Fahrzeug unbedingt zur Berufsausübung\nnotwendig ist (vgl. dazu verkehrspsychologische Abklärungen vom 07.03.2012, S. 3 und 6,\nsowie vom 15.06.2012, S. 4). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen\nSchlussverhandlung ist deshalb abzulehnen.\n\n3. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Kosten für das Gutachten des IRM vom\n20. März 2012 vom Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri übernommen werden. Die\namtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt der Beteiligte, der die\nAmtshandlung beantragt oder der sie durch sein Verhalten veranlasst hat (Art. 34 Abs. 1 lit. a\nVRPV; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen\n2003, Rz. 777; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997,\nN. 1 zu Art. 107 VRPG). Es wird somit das Verursacherprinzip statuiert, wonach derjenige,\nder die Massnahmen nach dem einschlägigen Gesetz verursacht, dafür die Kosten trägt (vgl.\nEntscheid Obergericht des Kantons Uri vom 09.03.2007, OG V 06 27, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2006 und 2007,\nNr. 38 S. 133 E. 6a). Erstellte Gutachten im Rahmen der Wiedererteilung des\nFührerausweises nach einem Sicherungsentzug sind grundsätzlich von derjenigen Person\nveranlasst worden, welche die Wiedererteilung beantragt (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG). Ihr\nVerhalten ist auch ursächlich dafür, dass der Führerausweis überhaupt entzogen wurde. Der\nBeschwerdeführer ist demnach verpflichtet, als Verursacher des Wiedererteilungsverfahrens\ngrundsätzlich für dessen Kosten, insbesondere für allfällige Begutachtungen, aufzukommen.\nDie Aussage des Beschwerdeführers, dass wenn irgendeine Person in irgendwelchen\nVerfahren vor Gericht unterliegt, es normalerweise ohne Weiteres zur Folge habe, dass sie\ndie entsprechenden Kosten zu tragen hat, trifft somit im erstinstanzlichen\nVerwaltungsverfahren nicht zu.\n\n"}