c) Nachdem die Beschwerdeführerin die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Januar 2006 verstanden, dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hatte und von ihr auch erwartet werden darf, dass sie sich eine Verfügung vorlesen und übersetzen lässt, darf davon ausgegangen werden, dass sie auch die Nichteintretensverfügung vom 4. Dezember 2006 verstanden hatte. Es musste ihr also bewusst sein, dass sie keinen Rentenanspruch mehr hatte und trotzdem weiterhin Leistungen erhielt. Es durfte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, bei der IV-Stelle Uri zumindest nachzufragen, ob die Auszahlung der Leistungen noch korrekt sei.