Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht lesen kann und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist sie in der Lage, den Inhalt einer Verfügung zu verstehen und sich über deren Tragweite bewusst zu werden. Offenbar hatte sie auch die Verfügung vom 10. Januar 2006 verstanden, ansonsten sie keinen Rechtsanwalt aufgesucht hätte. Dass sie zum Vorlesen beziehungsweise zur Übersetzung die Hilfe der Tochter in Anspruch nimmt, darf erwartet werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch – vertreten durch einen Rechtsanwalt – gegen die Verfügung vom 10. Januar 2006 Einsprache erhoben, diese aber am 14. August 2006 wieder zurückgezogen.