b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der deutschen Sprache nicht (genügend) mächtig und sie könne nicht einmal in ihrer Muttersprache Lesen und Schreiben, geschweige denn auf Deutsch. Dass sie nicht über die nötige Intelligenz verfügt, um den Inhalt einer Verfügung zu verstehen, wird nicht geltend gemacht. Mangelnde Bildung darf nicht mit mangelnder Intelligenz gleichgesetzt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht lesen kann und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist sie in der Lage, den Inhalt einer Verfügung zu verstehen und sich über deren Tragweite bewusst zu werden.