3. Strittig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Einspracheverfahrens gewusst habe, dass sie keinen Rentenanspruch mehr habe, weshalb sie sich nicht auf den guten Glauben berufen könne. Die weitere Voraussetzung der grossen Härte brauche deshalb nicht mehr geprüft zu werden (vgl. Abweisungsverfügung vom 08.11.2011).