Aus den Erwägungen: 2. Der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2006 aufgehoben und auf die Neuanmeldung wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 nicht eingetreten. Beide Verfügungen sind rechtskräftig. Die Verfügungen vom 21. Juli 2011 bezüglich Rückerstattung der Leistungen aufgrund einer Meldepflichtverletzung wurden nicht angefochten und sind somit ebenfalls rechtskräftig.