Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Mangelnde Bildung darf nicht mit mangelnder Intelligenz gleichgesetzt werden. Vorliegend mindestens grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht, womit der gute Glaube entfällt und sich eine Prüfung der grossen Härte erübrigt. Bei einer Neuanmeldung an die IV-Stelle muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass sich der Grad ihrer Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Obergericht, 8. März 2013, OG V 12 34