{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-34-IV-u_2013-03-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6657", "Checksum": "da3031e06bfa1b61bbdd80e7b990a53c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 34 IV und EL"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.03.2013 2013_OG V 12 34 IV und EL"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. 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Das\nMass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven\nMassstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und\nZumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht\nausgeblendet werden darf. Mangelnde Bildung darf nicht mit mangelnder\nIntelligenz gleichgesetzt werden. Vorliegend mindestens grobfahrlässige\nVerletzung der Meldepflicht, womit der gute Glaube entfällt und sich eine\nPrüfung der grossen Härte erübrigt. Bei einer Neuanmeldung an die IV-Stelle\nmuss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass sich der Grad ihrer Invalidität\nin einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.\n\nObergericht, 8. März 2013, OG V 12 34\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Invalidenrente wurde mit\nVerfügung vom 10. Januar 2006 aufgehoben und auf die Neuanmeldung wurde mit\nVerfügung vom 4. Dezember 2006 nicht eingetreten. Beide Verfügungen sind rechtskräftig.\nDie Verfügungen vom 21. Juli 2011 bezüglich Rückerstattung der Leistungen aufgrund einer\nMeldepflichtverletzung wurden nicht angefochten und sind somit ebenfalls rechtskräftig.\n\n3. Strittig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht\nabgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin\nnach Abschluss des Einspracheverfahrens gewusst habe, dass sie keinen Rentenanspruch\nmehr habe, weshalb sie sich nicht auf den guten Glauben berufen könne. Die weitere\nVoraussetzung der grossen Härte brauche deshalb nicht mehr geprüft zu werden (vgl.\nAbweisungsverfügung vom 08.11.2011).\n\na) Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht\nzurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl.\nauch Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der\nUnkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Ein Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht\nnur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht\nhaben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht\nerfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder\nAuskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die\nrückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes\nVerhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 103 E. 2c). Wie in anderen Bereichen\nbeurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei\naber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,\nGesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV\nNr. 13 S. 41, BGE 9C_14/2007 vom 02.05.2007 E. 4.1 m.H.).\n\nb) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der deutschen Sprache nicht\n(genügend) mächtig und sie könne nicht einmal in ihrer Muttersprache Lesen und Schreiben,\ngeschweige denn auf Deutsch. Dass sie nicht über die nötige Intelligenz verfügt, um den\nInhalt einer Verfügung zu verstehen, wird nicht geltend gemacht. Mangelnde Bildung darf\nnicht mit mangelnder Intelligenz gleichgesetzt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin\nnicht lesen kann und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist sie in der Lage, den Inhalt\neiner Verfügung zu verstehen und sich über deren Tragweite bewusst zu werden. Offenbar\nhatte sie auch die Verfügung vom 10. Januar 2006 verstanden, ansonsten sie keinen\nRechtsanwalt aufgesucht hätte. Dass sie zum Vorlesen beziehungsweise zur Übersetzung\ndie Hilfe der Tochter in Anspruch nimmt, darf erwartet werden. Die Beschwerdeführerin hat\ndenn auch – vertreten durch einen Rechtsanwalt – gegen die Verfügung vom 10. Januar\n2006 Einsprache erhoben, diese aber am 14. August 2006 wieder zurückgezogen. Ab\nAugust 2006 wurden der Beschwerdeführerin sowohl Invalidenrente als auch\nErgänzungsleistungen wieder (rückwirkend) ausbezahlt. Am 4. Dezember 2006 erging die\nVerfügung betreffend Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (vom 24.03.2006), in\nwelcher die IV-Stelle Uri nochmals erwähnte, dass sie das Leistungsbegehren mit Verfügung\nvom 10. Januar 2006 abgewiesen habe.\n\nc) Nachdem die Beschwerdeführerin die rentenaufhebende Verfügung vom\n10. Januar 2006 verstanden, dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hatte und von ihr auch\nerwartet werden darf, dass sie sich eine Verfügung vorlesen und übersetzen lässt, darf\ndavon ausgegangen werden, dass sie auch die Nichteintretensverfügung vom 4. Dezember\n2006 verstanden hatte. Es musste ihr also bewusst sein, dass sie keinen Rentenanspruch\nmehr hatte und trotzdem weiterhin Leistungen erhielt. Es durfte von der Beschwerdeführerin\nerwartet werden, bei der IV-Stelle Uri zumindest nachzufragen, ob die Auszahlung der\nLeistungen noch korrekt sei. Zudem ist auf jeder Verfügung bezüglich Ergänzungsleistungen\n(welche sie nach dem oben Gesagten ebenfalls verstanden haben musste) vermerkt, dass\nsie bei Wegfall der Invalidenrente eine Meldepflicht treffe. Indem sie diese Meldung\nunterlassen und die Leistungen weiterhin bezogen hat, hat sie die Meldepflicht zumindest in\ngrobfahrlässiger Weise verletzt, womit der gute Glaube von vorneherein entfällt.\n\n"}