Pensionskassenbeiträge des Arbeitnehmers bezahlt, nicht jedoch, dass diese Kostenübernahme zwingend vorgeschrieben wäre. Es handelt sich weder beim Schreiben vom 1. Dezember 2011 noch bei den Versichertenausweisen um ein Statut oder Reglement. Eine verbindliche normative Grundlage liegt demzufolge für den vorliegend umstrittenen Zeitraum nicht vor, weshalb die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 - 2010 getätigten Pensionskasseneinlagen im Umfang von 50 Prozent zum massgebenden Lohn gehören.