3. Art. 5 AHVG umschreibt den Beitragssatz und das Beitragsobjekt (massgebender Lohn) der Unselbständigerwerbenden. In dessen Abs. 2 Satz 2 werden beispielhaft einzelne Entgelte genannt, die als massgebender Lohn zu gelten haben. Nicht zum massgebenden Lohn gehören reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen.