- die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat; - sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; - der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; - er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 67 E. 2b); - die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 89).