Damit wird namentlich das berechtigte Vertrauen in behördliches Verhalten geschützt mit der Folge, dass Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsschutz suchenden Person gebieten. Hat eine Person von einer zuständigen Stelle der Sozialversicherung eine Auskunft erhalten, auf die sie sich verlassen hat und die sich im Nachhinein als unrichtig erweist, ist eine Berufung auf Vertrauensschutz unter folgenden kumulativen Voraussetzungen möglich (BGE 121 V 66 f. E. 2 m.H.), wenn: